Der Arbeitgeber kürzt das Gehalt um 10 %. Grund hierfür sei die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Geht das?
Man stelle sich folgende Szene vor: Die Sekretärin geht zum Chef, sagt freundlich "Guten Tag" und teilt ihm mit, dass sie beschlossen habe, ihr eigenes Gehalt um 10 % zu erhöhen. Grund hierfür sei ihre schlechte wirtschaftliche Lage, sie habe ja ein Haus gebaut, zwei Kinder zu versorgen, und so weiter.
Das ist natürlich Unsinn. Und ebenso Unsinn ist es, das Gehalt einseitig, also ohne Zustimmung des Vertragspartners, herabzusetzen. Die wirtschaftliche Lage ist Risiko des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat hiermit nichts zu tun!
Dasselbe gilt übrigens für Betriebsvereinbarungen, sog. betriebliche Bündnisse zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Ohne Zustimmung der Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes sind solche Vereinbarungen unwirksam.
Also: Falsch!
Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus?
Es kommt darauf an. Häufig ist das Weihnachtsgeld Teil des Gehalts; Indiz ist eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Dann darf nicht gekürzt werden.
Ist das Weihnachtsgeld aber ausdrücklich freiwillige Leistung, darf der Arbeitgeber kürzen oder streichen.
Natürlich gibt es hier Tricks für den Arbeitgeber. Ein Beispiel: Bezeichnet der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld plötzlich und unerwartet in der Abrechnung als "freiwillig", zahlt es aber dennoch, wird kein Arbeitnehmer sich hiergegen wehren. Geschieht dies mindestens dreimal, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Leistung fortan freiwillig. Im vierten Jahr darf der Arbeitgeber dann kürzen.
Wird ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres entlassen, bekommt er für jeden Monat des Jahres 1/12 des Jahresurlaubs. Stimmt das?
Nein!
Genauer gesagt: nur zum Teil richtig. Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 30.06 des Jahres aus, erhält er den vollen Jahresurlaub! Nur wenn er vorher ausscheidet, gilt die Zwölftelung.