Drei Abmahnungen berechtigen zur Kündigung, stimmt das?
Nein!
Ob eine Kündigung berechtigt ist oder nicht, wird das Arbeitsgericht stets im Einzelfall prüfen. Irgendwelche Abmahnungen zu zählen, ist völlig irrelevant. Bei einem schweren Vertragsverstoß muss der Arbeitgeber sogar gar nicht abmahnen; Beispiele: Straftaten gegen den Arbeitgeber ("Griff in die Kasse"), sexuelle Belästigung, usw.. Bei ganz kleinen Verstößen kann der Arbeitgeber auch nach zehn Abmahnungen nicht kündigen.
Dennoch ist die Abmahnung wichtig: Sie führt dem Arbeitnehmer vor Augen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Setzt er sich dann darüber hinweg und wiederholt dasselbe Verhalten, wiegt dieser zweite Verstoß wegen der vorherigen Warnung viel schwerer und wird ggf. eine Kündigung rechtfertigen.
Kann nur der Arbeitgeber abmahnen?
Auch der Arbeitnehmer kann abmahnen, z.B. bei Verstößen gegen Arbeitssicherheit oder Zahlungsverzug des Arbeitgebers. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sogar selbst kündigen.
Moment mal: Dann steht er doch mit leeren Händen da?!
Nein, denn in diesem Fall kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dies ist ein Ausnahmefall, in dem der Arbeitnehmer doch eine Art Abfindung erzwingen kann.
Muss man eine unberechtigte Abmahnung hinnehmen?
Nein. Gegen die unberechtigte Abmahnung kann Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden.
Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, ist eine Eskalation mit der Klage oft nicht sinnvoll. Wichtig ist es aber, eine Gegendarstellung zu formulieren. Wird die Abmahnung später zur Begründung einer Kündigung herangezogen, kann die Gegendarstellung entgegengehalten werden.