Die Kündigung


Muss eine Abfindung gezahlt werden, wenn ein langjähriger Mitarbeiter gekündigt wird?   


Nein! Einen Anspruch auf Abfindung kennt das Arbeitsrecht nur in Ausnahmefällen, z.B. in einem Sozialplan nach einer Massenentlassung.


Warum redet dann aber jeder von Abfindungen nach einer Kündigung?


Abfindungen spielen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle, und zwar als freiwillige Abfindung. Und das geht so:


-> Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht einfach feuern kann, sondern für die Kündigung einen guten Grund benötigt, der § 1 KSchG entspricht. Falls nicht, ist die Kündigung unwirksam. Festgestellt wird dies, indem der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhebt.


-> Wichtig: Die Klage kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erklärt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam - ohne Abfindung!


-> Die Klage ist stets gerichtet auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Gerichtstermin, dem Gütetermin, wird zunächst erörtert, ob man sich einigen kann. Und hier wird der Arbeitgeber häufig bestrebt sein, die Unsicherheit über den Ausgang des Klageverfahrens zu beseitigen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Denn verliert der Arbeitgeber, kann es teuer werden: er muss für die Dauer des Verfahrens das Gehalt nachzahlen, und der Arbeitnehmer kehrt in den Betrieb zurück!


-> Die Annahme der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist ebenfalls freiwillig. Will er den Arbeitsplatz behalten und dies ggf. erzwingen, kann er das Angebot ablehnen. Das Gericht wird dann nach mindestens einem weiteren Termin (sog. Kammertermin) entscheiden, ob die Kündigung - ohne Abfindung - wirksam ist, oder ob der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz behält.


Das Gericht entscheidet natürlich auch, wenn der Arbeitgeber erst gar kein Angebot unterbreitet hat.

 

Die Abfindung beträgt immer 1/2 Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr, stimmt das?


Nein!


Viele Arbeitsgerichte verwenden diese Formel zwar als Richtlinie (es gibt regionale Unterschiede!, und der Gesetzgeber hat diese Praxis sogar für einen bestimmten Ausnahmefall übernommen (§ 1 a KSchG). Da Abfindungen aber in der Regel freiwillig sind, ist auch die Höhe völlig frei verhandelbar. Und an dieser Stelle lässt sich als Arbeitgeber viel Geld sparen, und als Arbeitnehmer viel gewinnen!


Denn die Abfindung bewertet das Risiko des Arbeitgebers, das Kündigungsschutzverfahren zu verlieren. Nur dies ist der Grund, warum überhaupt eine Abfindung angeboten wird. Das heißt:

-> Je besser die rechtlichen Argumente des Arbeitgebers, desto eher wird er den Rechtsstreit gewinnen; und desto kleiner wird also der Abfindungsvorschlag des Arbeitsgerichts sein! Die Vorbereitung des Gütetermins lohnt sich also.

-> Umgekehrt gilt dasselbe: Je sicherer der Arbeitnehmer die Klage gewinnt, desto höhere Forderungen kann er stellen!


Wenn jemand krankgeschrieben ist, kann er nicht gekündigt werden. Stimmt das?


Nein!


Auch einem erkrankten Mitarbeiter kann gekündigt werden. Problematisch kann der Zugang der Kündigung sein, z.B. wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer im Krankenhaus liegt.

Im Gegenteil ist eine allzu häufige Erkrankung sogar ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz!


 

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