Der Sommerurlaub steht vor der Tür, und viele haben den Urlaub gebucht. Aufgrund der weiterhin andauernden Corona-Pandemie steht eigentlich fest, dass die meisten Urlaube nicht stattfinden können. Wir empfehlen, noch abzuwarten.
Der Rücktritt von einer Pauschalreise löst normalerweise Stornierungsgebühren nach den einschlägigen AGB des Reiseveranstalters aus. Gebührenfrei stornieren kann ein Reisender, wenn die Durchführung der Reise unmöglich geworden ist. Wichtiges Indiz hierfür ist immer eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Die weltweite Corona-Pandemie ist insofern einmalig, als dass das Auswärtige Amt für sämtliche nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Weitere Informationen finden Sie hier.
Diese weltweite Reisewarnung gilt aber vorläufig nur bis zum 14.06.2020. Reisen, die bis zu diesem Zeitpunkt angetreten werden müssen, können rechtssicher kostenfrei storniert werden, sofern der Reiseveranstalter nicht bereits den Rücktritt erklärt hat.
Bei Reisen, die nach diesem Zeitpunkt beginnen sollen, herrscht hingegen Unsicherheit. Wir empfehlen daher, diese Reisen noch nicht zu stornieren, sondern abzuwarten. Denn bei einem Storno ohne Reisewarnung des AA wird die Stornogebühr zunächst einmal fällig. Der Reiseveranstalter bietet nämlich die Gegenleistung, nämlich die Reise nach dem 14.06.2020, im Moment noch an.
Sofern das AA die Reisewarnung bis über die Sommerferien hinaus verlängert, was derzeit noch nicht feststeht, würde ein zunächst unberechtigtes Storno des Reisenden im Nachhinein gerechtfertigt. Ob bei dieser Konstellation die Stornogebühr zurückzuerstatten ist, ist derzeit vollkommen unklar.
Sofern nichts dagegen spricht, lautet die Empfehlung also, zunächst einmal abzuwarten. Geht die Pandemie in den Sommerferien weiter, wird der Reiseveranstalter selbst kündigen und alle Kosten erstatten müssen.
Etwas anderes gilt dann, wenn Sie die Reise auf keinen Fall antreten wollen und notfalls die Stornogebühren in Kauf nehmen.
Wenn keine Pauschalreise (mindestens zwei Leistungen, zum Beispiel Flug + Hotel), sondern einzelne Reiseleistungen gebucht wurde, sieht die Sache anders aus. Bei einem einzelnen gebuchten Flug ist entscheidend, ob der Flug überhaupt durchgeführt werden kann, d.h., ob der Reisende in das Gastland einreisen darf, oder ob, wie im Moment noch, Einreisebeschränkungen gelten. Bei einem einzelnen gebuchten Hotel gilt das Recht des Gastlandes.