Mietrecht nach dem COVID-19-Bekämpfungsgesetz

Der Bundestag hat vergangenen Mittwoch, den 25.03.2020, ein Gesetzespaket beschlossen, das unter anderem auch das Mietrecht betrifft.
Sofort tauchen die ersten Unklarheiten auf. Folgendes ist festzuhalten:
 


1. Miete muss gezahlt werden!


Mieten werden weder gestundet, noch aufgehoben, noch wird an der Fälligkeit irgendetwas geändert. Auch die Mieten für April, Mai und Juni 2020 und danach müssen gezahlt werden.
Zahlt der Mieter nicht, gerät er in Verzug. Beauftragt der Vermieter einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Miete, muss der Mieter auch dessen Kosten zahlen. Hieran hat sich nichts geändert!




2. Nur das Kündigungsrecht ist eingeschränkt

 


Gemäß § 543 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten oder mit einem erheblichen Teil der Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug ist.
Nur an dieser Stelle greift das neue Gesetz ein: für Mietrückstände von April 2020 bis Juni 2020, möglicherweise verlängert, kann der Vermieter nicht kündigen. Die Mieten müssen aber trotzdem gezahlt werden, sie sind weder gesetzlich gestundet noch aufgehoben.

Werden die rückständigen Mieten später nicht nachgezahlt, kann der Vermieter trotzdem kündigen, wenn auch mit zwei Jahren Verspätung 2022.



3. Der Mieter muss relevante Gründe haben (COVID-19)


Der Mieter muss begründen, dass der Mietrückstand aufgrund der Corona-Pandemie entstanden ist, und diese Gründe gegebenenfalls glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage des Bescheides über Kurzarbeit, der Schließung seines Gewerbes durch das Ordnungsamt, oder auch durch eigene eidesstattliche Versicherung. Völlig unklar ist, ob der Mieter bereits gegenüber dem Vermieter machen muss, oder erst gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen einer Räumungsklage.

Mietern, die die Miete ohnehin von einer Behörde beziehen (Hartz IV), haben durch Corona keinen Nachteil, hier kann der Vermieter also weiterhin kündigen. Unangetastet bleiben auch Kündigungsgründe außerhalb des Zahlungsverzugs, zum Beispiel Eigenbedarf.



4. Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!                                                                                                   

Das Fazit lautet an dieser Stelle wie immer: Reden Sie miteinander. Für Mieter gilt, nicht einfach die Miete einzubehalten, das könnte teuer werden! Wenden Sie sich an den Vermieter,Schildern Sie Ihr Problem und spielen Sie mit offenen Karten.


Für Vermieter gilt: wenn die Miete nicht bezahlt ist, fragen Sie Ihren Mieter, was los ist und ob Sie helfen können.


Zum Nachlesen: Der inzwischen beschlossene Gesetzentwurf mit Begründung